Stiftungsurkunde

Stiftungsurkunde des Altars und der Vikarie St. Sebastian

Oginahl gleich lauttend der lateinischen Stiftung eines altars in der pfarkirchen in Attendorn zur ehre des heiligen Sebastians im erzstift Kölln. (Nach einer modernen Abschrift im Besitz der Schützengesellschaft)

Hermanus von gottes gnaden erzbischof zu Köln, des h. R. r. erzkanzler und kurfürst, zu Engern und in Westpfahlen herzog, legatus natus des apostolischen stuhls zu Rohm pp., entbiethen allen und jeden, die gegenwärtiges lesen ewiges heil und segen im herrn. Unsere liebe und getreue Johannes Piliator von Cassel, ein prister, auch schützen und inwohner in Attendorn unseres erzbisthumes haben uns unterthanigst vorgestellet und gebetten, das, da dieselbe zum troste ihrer auch ihrer älteren anverwandte und übrige christgläubige selen zu Attendorn einen altar zur ehren der h. h. Sebastiani, Antoni, wolfgang, Anna und Elisabeth errichten lassen, auch denselben mit einkünften so versehen lassen, das er zu einer geistlichen pfründe könne erhoben werden, wir diese fromme Stiftung bestätigen, denen dazu bestimten gütern die befreyung von öffentlichen auflagen gestatten und zu einer geistlichen pfründe erheben mögten.

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Da wir nun kraft dieses unseres amtes alles, was die ehre gottes beförderen kan, bestättigen und den frommen begehren unserer lieben getreuen wilfahren wollen, auch durch handschriften und andere gnuchsamme beweise üeberzeiget sind, das die zu gemeldeter Stiftung bestirnte gütter frey und hinlänglich zur Unterhaltung gemeldeten altars und des beneficaten, indem die von gemeldeten gütern jahlich eingehende früchte zu 25 reinischen gulden können angeschlagen werden, auch mitt grunde zu vermuthen, das gemeldete schützen und Stifter diese einkünften vermehren werden. Wir bestimmen also in kraft unserer erzbischöfligen gewald gemeldete gütter zu gemeldeter Stiftung und erheben dieselbe zu einer ewigen geistlichen pfründe und verordnen durch gegenwärtiges, das gemeldete gütter und einkünften für immer alle fromme Stiftungen zukommende freiheitten geniesse. Wir verordnen daher das die bestimmung oder benennung eines subjectes zu gemeldeter pfründe, so oft diese erlidiget wird, für jetzt und immer der schützen bruderschaft zu Attendorn, die einsetzung aber in gemeldete pfründe dem pfarer zu Attendorn zukomme, also zwahr, das die 12 vornehmere hierzu unter sich erwählte aus gedachter schützen bruderschaft binnen einem monath einhellig ein taugliches subject benennen, welches entweder wurcklich ein prister, oder binnen einem jahre nach der benennung die drey hohen weyhungen erhalte. Sölte dieser binnen vorgeschriebener zeit gemeldete weyhungen nicht enpfangen, soll er alles rechtes, das er zu gemeldeter pfründe hatte, ohne weitteres beraub sein und von obigen glideren der schützenbruderschaft ein anderes subject benant werden, und wen auch dieses nicht geschehen solte, wird der damahlige bischof für diesen fall allein tauchliches subject, welches die gemeldete eigenschaften hat, ohne jemandes einrede zu obiger pfründe bestimmen. Und damit die willensmeinung der stifter genau erfüllet werde, wollen und verordnen wir, daß der benente beneficiat da, wo er seine pfründe hatt, auch seinen sitz und wohnung habe, die ihm auferlechte pflichten genau erfülle, in jeder woche wenigstens mehr mahl für die Stifter der gemeldeter pfründe und mitglieder der schützenbruderschaft und ihre älteren ein todten officium bethe, und — wen keine hindernis eintrit — dreimahl in der woche, besonders an den höheren festagen an gemeldetem altare messe lesen, auch soll er zu gelegener zeitt auf ersuchen des pfarers zur außspendung der heiligen sacramenten sowohl in als auser der kirche bereit sein; solten er aber ausser Attendorn seine dienste zu leisten haben, soll der pfarer für ihn ein pferd und andere notwendigkeitten besorgen, auch sollen alle vermächnussen, welche durch den beneficiaten oder dessen nachfolger am gemeldeten altare auszudeilen, den beneficiat selbst oder dessen nachfolger enpfangen und sich ganz zueigenen, dem pfarrer und seine kirche soll jedoch das recht auf übrige schenckungen, welche von andern an gemeldetem altare ausgetheilt werden, unverletzt verbleiben, von welchen der pfarrer die ihm von rechts wegen zukommende theil ohne betruch enpfangen kan. Auch soll der pfarrer den gemeldeten beneeficiaten nicht dörfen als capelan annehmen. Sölte der beneficiat obiges dottenofflcium nicht betten und die gestifteten messen nicht lesen und länger als eine monath ohne noth von dem ortte seiner pfründe abwesend seyn, es wäre dan, das dieses mit außdrücklicher erlaubnüs des pfarrers und obigen auß den schützen bruderschaft, denen das benennungsrecht zu körnt, nicht geschehen, dan soll er ohne weißeres seyner pfründe beraubt seyn, und von jenen, denen den das benenungs recht zu komt, ein anderes subject benend werden, und wen diese die benenung vernachläsigen würden, soll der pfarrer ein tauchliches subject frey in die pfründe einsetzen. Der beneficiat sol also durch sich selbst obige pflichten erfüllen und Stadt seiner keinen anderen stellen, es währe dan, das ehr durch kranckheit oder andere wichtige erheblige Ursachen verhindert würde; auch ist ihm nicht erlaub, seine pfründe zu vertauschen oder einem abzutreten, söllter er dieses unternehmen, soll er ohne weitters der pfründe verlustiget, und die vertauschung oder abtretung als unguldig angesehen werden. — Der beneficiat soll ferner dem pfarrer und seinen übrigen vorgesetzten in erlaubten Sachen gehorsam und treue leisten und nichts unternehmen, was dem pfarrer und der pfarkirchen nachtheilich wäre. Auch soll der beneficiat oder jenen, denen es zukömt, stadt dessen die einkünfte des Jahrs, in welgem der beneficiat gestorben ist, empfangen nach dem verhältnüsse der zeit, so das, wenn der beneficiat nach dem feste des Peterstulfeier ein viertel Jahr gelebt hatt, er als dan den vierten deill der einkünfte desselben Jahrs enpfangen solle, sollte er aber länger oder nicht so lange leben, soll ehr mehr oder weniger enpfangen. Und dieses alles mehr zu bekräftigen, haben wier an gegenwärtige schritt so wohl unser eigenes insigel als auch unseres lieben und getreuen Teodorius Drame, pfarrer zu Attendorn, durchaus in obiges einwilliget. Und icht, Teodorius, pfarrer zu Attendorn, bekenne, das alles und jedes, was unterschriben ist, und in soweit, als es mich und die pfarkirche betritt, mitt meiner freywilligen einwilligung geschehen und verordnet. Zu dessen sterkerem beweisse habe ich den insiegel meines hochwurdigsten und gnadigsten heren und erzbischoffes Hermanns insigel hiesiger pfahrkirchge auf gegenwärttige schritt beygefüget. Gegeben in unseren schlösse Poppeisdorf im jähre des heren 1484 d. 5ten tags des monaths November — Der beneficiat ist pferflichtet, nebst drey messen in jeder wochgen noch alle dinstage eine messe zu lesen, welche die frau von Hatzfeld gestiftet, wie die Stiftung ausweißet, auch muß er monatlich noch eine messe lesen zur meinung der Elisabeth von Fürstenberg. Er muß also lesen jede woche vier messen und im anfang eines mohnaths fünf.

© Urkunde zweite Hälfte 17. Jahrhundert
Stadtarchiv Attendorn
Depositum Schützengesellschaft SG 24